Sicherheit im Betrieb durch Brandschutz-Hönemann

Brandschutz-Konzepte . Brandschutz-Beauftragter . NRW

Neue Sonderbauverordnung 2019 in Kraft getreten

 

Am 15. November 2019 ist eine geänderte Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung- SBauVO) in Kraft getreten

 

Am 01.01.2016 ist das neue BhkG in NRW Kraft getreten. Die hier geforderten Brandverhütungsschauen werden durch Brandschutztechniker durchgeführt. Diese Begehungen betrachten sowohl den baulichen als auch den organisatorischen Brandschutz.

 

Um hier nicht ein böses Erwachen zu erleben, und einen größtmöglichen Schutz, sowohl für das Personal als auch für Kunden zu erreichen, empfiehlt es sich ständig solche Begehungen durchzuführen.


Mit Start des Jahres 2021 haben wir uns entschlossen eine neue Brandschutz Software anzuschaffen, mit welcher wir nun arbeiten. Hierdurch wird die Qualität unserer Arbeit noch weiter gesteigert! Wir freuen uns schon, diese bei Ihnen einzusetzen!

Lassen Sie sich überraschen.

Früher durfte der Geschäftsführer die Aufgabe des Brandschutzes selber übernehmen. Heute ist dieses auf Basis der Vorgabe des aktuellen ArbSchG nur noch zulässig, wenn er über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Diese Ausbildung ist sehr kostenintensiv und wird von uns in regelmässigen Abständen bei grossen Instituten jährlich durchgeführt